Öffentliches Recht | Eine Änderung der Nutzung geht nur mit neuer Baugenehmigung

Samstag, 13.März 2021

Öffentliches Recht. Ist ein Vorhaben als Einzelhandelsgeschäft für Heimdekor genehmigt worden, ist eine Baugenehmigung nötig, wenn die Räume als Schuhgeschäft genutzt werden sollen.

VGH München, Beschluss vom 9. November 2020, Az. 9 CS 20.2005

DER FALL

Eine Händlerin betreibt in gemieteten Räumen ein Einzelhandelsgeschäft für Heimdekor, will die Flächen aber künftig als Schuhgeschäft nutzen. Das Landratsamt hat ihr und der Eigentümerin des Gebäudes mit sofortiger Wirkung untersagt, die Räumlichkeiten zum Zwecke des Einzelhandels mit Schuhen und Begleitsortiment zu nutzen. Die Händlerin hat daraufhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage sowie die Außervollzugsetzung beantragt. Das VG Ansbach hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Unternehmerin beim VGH München.

DIE FOLGEN

Ohne Erfolg. Für die geänderte Nutzung ist eine Baugenehmigung nötig. Zwar wurde der Antragstellerin bereits 1973 eine Baugenehmigung erteilt, allerdings ist dort eine Sortimentsbeschränkung auf den Einzelhandel mit Heimdekorartikeln vorgesehen, dies hat das VGH München bestätigt. Das Gericht betont, dass der Bauherr durch seinen Bauantrag den Gegenstand der Baugenehmigung bestimmt. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich dann aus der Bezeichnung und den Regelungen im Genehmigungsbescheid, der durch die Bauvorlagen konkretisiert wird. Da die Baubeschreibung zum Bauantrag hier auf einen Einzelhandel mit Heimdekor beschränkt ist, verlässt die Antragstellerin durch den Verkauf von Schuhen die bisher zugelassene Variationsbreite und berührt den Belang der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Aufgrund dessen ist die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig; die Nutzungsuntersagung ist voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen, so das Gericht.

WAS IST ZU TUN?

Nicht nur im Bauantrag, sondern auch in einer Baubeschreibung, auf die sich ein Bauantrag bezieht, ist darauf zu achten, welche konkrete Beschreibung der Nutzung vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall sah die Baugenehmigung eine Nutzung als „Verkaufshalle, Lager- und Büroräume“ vor. Die Baubeschreibung konkretisierte diese Nutzung durch „Verkauf und Lagerung von textilen Bodenbelägen, Vorhängen, Farben“. Die Baubehörde wird sich eine solche weitergehende Beschreibung in der Regel zu eigen machen. Unabhängig davon, ob Nebenbestimmungen beigefügt sind, bestimmt sich der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben nach der Bezeichnung und den sonstigen Unterlagen. Für einen Bauherrn mag es daher aus taktischen Gründen geboten sein, im Rahmen der Baubeschreibung die geplante Nutzung wenn möglich nicht weiter zu konkretisieren. So kann man sich im Falle einer späteren Nutzungsänderung Diskussionen mit der Behörde ersparen. 

Quelle: Immobilienzeitung vom 04. März 2021 | IZ 09 – 2021 | Seite 12