WEG-Recht | Nur die WEG kann bei Streit ums Gemeinschaftseigentum klagen

Freitag, 12.März 2021

WEG-Recht. Nach der WEG-Reform kann nur noch die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Eigentümer Ansprüche gegen andere Wohnungseigentümer geltend machen, wenn sie ihre Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum überschreiten.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Januar 2021, Az. 2-13 S 155/19

DER FALL

Zwei Wohnungseigentümer streiten über den Nutzungsumfang eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Parkplatzes sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) änderte sich im Laufe des Prozesses ab dem 1. Dezember 2020 die Rechtslage. Den einzelnen Wohnungseigentümern fehlt nun die Aktivlegitimation, gegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums mit einer Klage gemäß § 1004 BGB vorzugehen. Denn jetzt kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft die dort geregelten Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche durchsetzen, obwohl sie materiell bei den Eigentümern verbleiben (§ 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG). Entsprechend hat das Landgericht Frankfurt die Klage abgewiesen.

DIE FOLGEN

Abwehrrechte aus dem Binnenrecht, die nach altem Recht (§ 15 Abs. 3 WEG aF) dem einzelnen Eigentümer zustanden, stehen nach neuem Recht nur noch dem Eigentümerverband zu, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG besteht eine Verpflichtung zur Einhaltung des Binnenrechts nur gegenüber dem Verband, womit die WEG-Gemeinschaft gemeint ist. Dass die Rechtsänderung hier im laufenden Verfahren eingetreten ist, ändert nichts: Gegenstand der Klage ist eine Leistungsklage, daher ist der Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Damit gilt das neue Recht, wenn bei der Gesetzesnovellierung keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind. Das ist hier nicht der Fall.

WAS IST ZU TUN?

Klagen wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum müssen nun von der Gemeinschaft selbst erhoben werden. Denn es ist das ausdrückliche Ziel des WEMoG, dass einzelne Eigentümer nicht mehr berechtigt sind, diese Ansprüche geltend zu machen. Klagen von einzelnen Eigentümern, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung schon anhängig waren, drohen bei Fortführung des Prozesses abgewiesen zu werden; damit ist auch eine Kostentragungspflicht verbunden. Um diese abzuwenden, bestehen folgende Möglichkeiten: Es kann ein Parteiwechsel vorgenommen werden, indem die Gemeinschaft den Prozess vom Kläger übernimmt. Der Kläger kann auch durch die Gemeinschaft ermächtigt werden, den eingeklagten Anspruch als Prozessstandschafter im Namen der Gemeinschaft einzuklagen. Die Klage kann zudem für erledigt erklärt werden. In diesem Falle orientiert sich die Kostenentscheidung nämlich an den Erfolgsaussichten der Klage, die ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – das WEMoG – bestanden hätten.

Quelle: Immobilienzeitung vom 11.03.2021 | IZ 10/2021 | Seite 12