Steuerrecht | Steuerfreie Parkplatzvermietung nur an Wohnungsmieter
Sonntag, 22.August 2021
Steuerrecht. Werden Parkplätze in einem Gebäudekomplex an Wohnungsmieter des Objekts vermietet, ist dies umsatzsteuerbefreit. Eine Vermietung an Dritte dagegen nicht.
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020, Az. V R 41/19
DER FALL
Ein Bauherr errichtete einen Gebäudekomplex aus Vorder- und Hinterhaus mit einem Querriegel, in dem sich Parkplätze befanden. Die Parkplätze waren unabhängig vom Wohnbereich zugänglich. Die Wohnflächen sollten ursprünglich der kurzfristigen Beherbergung dienen, entsprechend machte der Bauherr die volle Vorsteuer geltend. Nach Fertigstellung sind die Wohnflächen aber dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet worden. Alle Parkflächen wurden in separaten Verträgen mit Umsatzsteuerausweis an Wohnungsmieter und fremde Dritte vermietet. Während der Bauherr infolge der Nutzungsänderung die Vorsteuer für die Wohnflächen korrigierte, sah er dafür in Bezug auf die (auch) an die Wohnungsmieter mit Umsatzsteuer vermieteten Plätze keinen Grund. Das Finanzamt betrachtete die parallele Vermietung von Wohnungen und Parkplätzen an Wohnungsmieter als einheitliche umsatzsteuerfreie Leistung und korrigierte auch die auf die entsprechenden Parkplätze gezogene Vorsteuer. Das FG gab noch dem Eigentümer Recht, der BFH stimmte aber der Finanzverwaltung zu.
DIE FOLGEN
Die Vermietung von Parkflächen an Dritte ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit. Die Überlassung von Parkplätzen an Wohnungsmieter aber ist umsatzsteuerfrei, wenn ihre Vermietung eine unselbstständige Nebenleistung zur Wohnungsvermietung darstellt. Das ist der Fall, wenn Wohnung und Parkplatz in einem Gebäudekomplex liegen und die Mietverträge zwischen den nämlichen Parteien geschlossen werden. Die Stellplatzvermietung rundet in diesem Fall die Wohnungsvermietung ab und wird somit zur Nebenleistung. Auf die Vereinbarung in getrennten und laufzeitverschiedenen Mietverträgen kommt es ebenso wenig an wie auf die Betrachtung unterschiedlicher Mietermärkte oder einen vom Wohnbereich separaten Zugang zu den Stellflächen.
WAS IST ZU TUN?
Bei der Planung von Wohnungs- und Gewerbeneubauten oder -umbauten bzw. bei deren Nutzungsänderungen ist ein besonderes Augenmerk auf die umsatzsteuerlichen Feinheiten zu legen. Diese sind gerade im Bereich der Grundstücksvermietungen und weiterer Leistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, sehr komplex. Der Wechsel zwischen umsatzsteuerfreien und -pflichtigen Leistungen kann teuer werden. Der hier eingetretene Verlust des Vorsteuervolumens hätte sich vermeiden lassen, wenn die Parkplätze nur an Dritte vermietet worden wären. Gegebenenfalls hilft hier eine gebäudekomplexübergreifende Planung. Das Gleiche gilt bei einer alternativen Nutzung des Objekts für die Vorsteuern, die auf die Wohnflächen gezogen werden.
Quelle: Immobilienzeitung vom 01.07.2021 | IZ26/2021 | S. 12