Baurecht | Bei Planungsfehlern trifft den Bauherrn eine Mitschuld

Donnerstag, 04.März 2021

Baurecht. Macht der Architekt einen Planungsfehler und sind die Arbeiten des Handwerkers deshalb mangelhaft, muss der Bauherr sich das als Mitverschulden anrechnen lassen.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2020, Az. 24 U 14/20

DER FALL

Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit Planungs- und Überwachungsleistungen für einen Anbau an seinem Wohnhaus. Außerdem beauftragt er verschiedene Unternehmer u.a. mit Trockenbau- und Klempnerarbeiten. Der Anbau wird errichtet und abgenommen. Als Feuchtigkeit eintritt, zeigt sich, dass das Dämmmaterial und die Holzbalken des Anbaus durchnässt und die Anschlussbereiche undicht sind. Der Bauherr verklagt die Unternehmer und den Architekten auf 21.000 Euro Schadenersatz. Das LG weist die Klage gegen den Architekten ab, es sieht keinen Planungs- oder Überwachungsfehler. Auch die Klage gegen den Klempner wird abgewiesen, jene gegen den Trockenbauer jedoch für gerechtfertigt erklärt. Dieser geht in Berufung. Dabei stellt sich wieder die Frage, ob ein Planungsfehler vorliegt, den sich der Bauherr anrechnen lassen muss.

DIE FOLGEN

Die Arbeiten des Trockenbauers waren mangelhaft, sodass er zu Mangelbeseitigung bzw. Schadenersatz verpflichtet ist, entscheidet das OLG. Allerdings sieht das Gericht, anders als zuvor das LG, einen Planungsfehler des Architekten, den sich der Bauherr gegenüber dem Unternehmer als Mitverschulden anrechnen lassen muss. Der Architekt hat die Anschlüsse an die Dampfsperre nicht detailliert genug geplant. Hier hätte im Einzelnen vorgegeben werden müssen, welcher Unternehmer welche Anschlussarbeiten vornimmt. Dabei reicht weder ein allgemeiner Hinweis auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) noch auf die einschlägige DIN 4108, denn diese geben keine Leistungsabgrenzung vor. Das Planungsverschulden bewertet das OLG mit 25%, d.h. der Bauherr erhält vom Unternehmer nur 75% seiner Sanierungskosten ersetzt; die weiteren 25% muss er selbst tragen. Er bekommt sie auch nicht vom Architekten erstattet. Denn im Verhältnis Bauherr zu Architekt hatte das LG festgestellt, dass gerade kein Planungsfehler vorliegt. Um diese Feststellung zu vermeiden, hätte der Bauherr in Berufung gehen müssen.

WAS IST ZU TUN?

Der Architekt hätte genauer planen müssen: Je schadensträchtiger die Ausführung ist, desto detaillierter muss die Planung sein, wenn es bei der Ausführung auf die Abfolge verschiedener Arbeiten ankommt. Hier ist eher mehr als weniger gefragt. Ist die Planung fehlerhaft oder unvollständig, ist das zunächst ein Problem des Bauherrn. Deshalb gilt: Solange der Unternehmer Mängel der Planung vorbringt, darf der Architekt nicht aus der Haftung entlassen werden. Für den Fall, dass der Unternehmer zu Recht Planungsfehler einwendet, kann sich der Bauherr beim Architekten schadlos halten. 

Quelle: Immobilienzeitung vom 25. Februar 2021 | IZ 08-2021 | S. 12