Wohnungseigentumsgesetz – Novelle (01.12.2020)
Montag, 25.Januar 2021
Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung? Aufgepasst – Ende 2020 wurde ein für Sie wichtiges Gesetz in einigen Bereichen geändert.
Die Schwerpunkte der Neuerungen liegen u.a. beispielsweise bei der Entstehung des Wohnungseigentums, der Sonderrechtsfähigkeit von Außenflächen und hinsichtlich baulicher Veränderungen/Modernisierungen.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Entstehung des Wohnungseigentums
- WEG kann auch als Ein-Personen-WEG gegründet werden
- Sondereigentum ist auch an Außenflächen möglich, sofern
- die Räume weiter den Schwerpunkt bilden
- die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücksts durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (derart exakt, dass eine eindeutige Bestimmung des räumlichen Bereichs möglich ist)
- Begriffsänderung: „Instandhaltung/Instandsetzung“ wird zu „Erhaltung“ (somit ergibt sich der Begriff „Erhaltungsrücklage“)
- Kosten für bauliche Veränderungen müssen nicht mehr zwingend von allen Wohnungseigentümern getragen werden. Es besteht ein Anspruch auf Maßnahmen in den Bereichen Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und Telekommunikation können von einem einzelnen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden, müssen dann aber auch von ihm getragen werden. Bei Maßnahmen, die nicht mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie der Hälfte des Miteigentumsanteils beschlossen wurden und bei Maßnahmen, die sich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, müssen die Kosten von den Wohnungseigentümern getragen werden, die sie beschlossen haben.
Zudem wurde die Rechtsfähigkeit der WEG weiterentwickelt und die Recht der Wohnungseigentümer gestärkt (z.B. verbesserte Einsichtsrechte in Verwaltungsunterlagen, unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.12.2022 Anspruch auf Zertifizierten WEG-Verwalter).
Die WEG-Novelle regelt weiterhin diverse Punkte hinsichtlich der Wohnungseigentümerversammlung neu, z.B. muss die Einberufung mindestens 3 Wochen vorher erfolgen, online-Teilnahme (durch Beschluss) ist möglich. Zudem ist nun jede Versammlung beschlussfähig, es bedarf keiner Zweitversammlung mehr.
Quellen: Dr. Oliver Buss, Jahreskongress für Immobilienbewertung 2021 „Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2020“
Sprengnetter: „Wertermittlungsrelevante Änderungen durch die WEG- Novelle“